Ein-Prozent-Regelung (= Listenpreismethode)

Wird ein betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt, ergibt sich ein sog. geldwerter Vorteil. Für die Berechnung dieses Vorteils wir die „Ein-Prozent-Regelung“ angewandt.

Im Fall von Privatfahrten beträgt der geldwerte Vorteil 1 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs.

Für berufliche/betriebliche Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte werden für jeden Kilometer Entfernung (nur eine Strecke, nicht Hin- und Rückfahrt) 0,03 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs angesetzt.

Bitte beachten Sie dabei: Der bei der Ein-Prozent-Regelung herangezogene Listenpreis beizieht sich stets auf den Preis eines Neuwagens, auch wenn das Fahrzeug ursprünglich gebraucht gekauft wurde.



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